Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Zahradnik GmbH

 

(Stand Oktober 2021)

 

1. Geltungsbereich

a) Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Angebote, Leistungen und Lieferungen gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVL). Unsere Angebote, Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser nachstehenden Bedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsverbindungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Bedingungen des Käufers werden von uns nicht anerkannt, soweit sie von unseren Bedingungen abweichen. Gegenbestätigungen des Kunden, insbesondere seinen Hinweisen auf eigene Geschäftsbedingungen, wird hiermit widersprochen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder sonstigen Lieferungen und Leistungen gelten unsere Bedingungen als angenommen.

 

b) Abweichungen von diesen AVL sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

 

c) Wir verkaufen an Verbraucher (§13 BGB) und an Unternehmer (§14 BGB). Den Unternehmern werden juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen gleichgestellt (§ 310 Ab.1 BGB), auch wenn diese im Folgenden nicht jeweils besonders erwähnt werden.

 

2. Bestellung und Vertragsabschluss

a) Unsere Angebote sind freibleibend und für Nachbestellungen unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als Festangebote bezeichnet sind.

 

b) Mit der Bestellung erklärt der Käufer verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen.

 

c) Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nicht, wenn die Nichtbelieferung von uns schuldhaft verursacht worden ist, weil wir etwa kein kongruentes Deckungsgeschäft mit unserem Zulieferer abgeschlossen haben. Der Käufer wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung, die uns auch zum Rücktritt berechtigt, unverzüglich informiert und erbrachte Gegenleistungen werden ihm unverzüglich erstattet.

 

d) Bestellt der Kunde die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich schriftlich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangs­bestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

 

e) Sofern der Kunde die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGBs per E-Mail zugesandt.

 

f) Ehegatten haften für Brennstofflieferungen an den gemeinsamen Haushalt jeweils einzeln als Gesamtschuldner.

 

3. Preise, Preisgleitklausel

a) Es gelten unsere Preise am Tag der Bestellung, wenn nichts anderes vereinbart ist.

 

b) Bei Minderabnahme wird der für die abgenommene Menge gültige Tagesstaffelpreis bei der Bestellung berechnet.

 

c) Die Berechnung von Verpackungs- und Transportkosten richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung.

 

d) Die telefonisch geschlossenen Heizölkaufverträge sind bindend und haben daher Gültigkeit zum vereinbarten Preis am Tage der Bestellung.

 

e) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, frei Haus und ohne Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird mit dem jeweils gültigen Steuersatz gesondert berechnet.

 

f) Werden bis zum Liefertag auf Liefergegenstände, Umsatz und Transport zusätzliche oder erhöhte öffentliche Abgaben (Zölle, Steuern, Frachten, Zustellungskosten oder andere Nebengebühren auf Kesselwagen, etc.) belastet oder neu begründet, sind wir zu einer entsprechenden Preiserhöhung des zu zahlenden Kaufpreises berechtigt. Bei frachtfreier Lieferung gilt der vereinbarte Preis nur unter der Voraussetzung ungehinderten Transports. Etwaige Minderbelastungs-, Kleinwasser- oder Eiszuschläge gehen zu Lasten des Kunden.

 

g) Soll zoll- und/oder steuerbegünstigt geliefert werden, ist uns der dem Verwendungszweck entsprechende Erlaubnisschein rechtzeitig vor der Auslieferung vorzulegen. Wird der Erlaubnisschein nicht erteilt oder wieder entzogen, werden wir die Ware unter Berücksichtigung der am Tag der Lieferung geltenden Zoll und Steuersätze liefern.

h) Führen Ereignisse der in Ziff. 6 Abs. b genannten Art zu einer erheblichen Erhöhung unserer Beschaffungskosten, können wir den Preis angemessen erhöhen. Lehnt der Käufer die Preiserhöhung ab oder erklärt sich nicht innerhalb von 14 Tagen, so können wir vom Vertrag zurücktreten.

 

4. Lieferung und Leistung

a) Ist der Liefergegenstand an einen anderen Ort zu versenden, bleibt die Art des Versandes und der Versandweg unserer Wahl überlassen. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch bei Verlassen der Versandstelle/Lieferstelle, geht die Gefahr – einschließlich der Beschlagnahme – auf den Kunden über.

 

b) Die Feststellung der für die Berechnung maßgebenden Mengen erfolgt für sämtliche Waren im Lieferwerk oder -lager, bei Anlieferung durch Tankwagen mit geeichten Messvorrichtungen. Sie ist bindend für den Käufer und wird der Berechnung zugrunde gelegt.

 

c) Bei frachtfreier Lieferung im Tankwagen erfolgt die Lieferung frei Haus. Für die Einhaltung einer bestimmten Warentemperatur kann keine Gewähr übernommen werden. Teillieferungen sind zulässig.

 

d) Bei Lieferungen und Befüllungen in Umschließungen des Kunden, sowie unserer Leihgebinde sind wir nicht verpflichtet, diese auf Eignung, Sauberkeit und Fassungsvermögen zu prüfen. Von uns gestellte Leihgebinde und Umschließungen sind unverzüglich zu leeren und sofort fracht- und spesenfrei in reinem und unbeschädigtem Zustand zurückzusenden, mit Ausnahme solcher Gebinde, die marktüblich nicht rücknehmbar sind und mit der Lieferung in das Eigentum des Kunden übergehen. Bei nicht restloser Entleerung vergüten wir den verbleibenden Rest nicht. Entstehende Reinigungskosten gehen zu Lasten des Kunden. Die Gefahr für Verlust und Beschädigung der Umschließung und Leihgebinde vor Rückgabe trägt der Kunde.

 

e) Kleingebinde (z.B. Kleinfässer, Kanister, etc.) gehen in das Eigentum des Käufers über. Bei deren Rücknahme durch uns werden dem Käufer die anfallenden Entsorgungskosten in Rechnung gestellt. Letzteres gilt auch, wenn wir von uns nicht gelieferte Fässer annehmen.

 

f) Ist ein Liefertermin vereinbart, gilt dieser nur annähernd, sofern wir nicht ausdrücklich etwas anderes zugesagt haben. Ist kein Liefertermin vereinbart, wird der Termin von uns nach billigem Ermessen festgelegt, wobei auch dieser nur annähernd gilt.

 

g) Wenn Lieferfristen nicht vereinbart sind, muss die bestellte Ware sofort abgenommen werden. Bei nicht rechtzeitiger Abnahme sind wir unbeschadet sonstiger Rechte ohne erneutes Angebot berechtigt, die fällige Menge dem Käufer auf seine Kosten und Gefahr zuzustellen oder auf Lager zu nehmen und als geliefert zu berechnen oder die Lieferung abzulehnen. In diesen Fällen des Annahmeverzugs, wie auch bei Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten des Käufers, haftet der Käufer für den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht dann in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

 

h) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

 

i) Es ist Lieferung "ab Lager" vereinbart, auch bei Anlieferung durch uns oder Dritte.

 

k) Wir schulden nur Lieferungen aus Zukäufen.

 

l) Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden begründen (Zahlungsverzug aus vorhergegangenen Lieferungen, nicht termingerechte Einlösung von Schecks, Wechseln, anderen Zahlungsmittel oder Rücklastschriften), sind wir berechtigt, die uns obliegende Leistung zu verweigern, bis der Kunde die Gegenleistung bewirkt und unsere fälligen Forderungen - auch aus etwaigen anderen Geschäften einer laufenden Geschäftsverbindung - erfüllt oder hierfür Sicherheit geleistet hat.

 

5. Bestimmungen im Streckengeschäft

a) Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass im Streckengeschäft der Abholer unversteuertes oder zum ermäßigten Steuersatz versteuertes Mineralöl als sein Beauftragter in Besitz nimmt.

 

b) Der Käufer steht dafür ein, dass er und sein Abnehmer alle gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere für den Versand, die Lagerung und die Verwendung von unversteuertem oder zum ermäßigten Steuersatz versteuertem Mineralöl, einhalten.

 

c) Der Käufer ist verpflichtet, uns von allen durch sein oder seiner Abnehmer Tun oder Unterlassen ausgelösten Zöllen, Abgaben und Strafen freizuhalten.

 

6. Lieferhindernisse, höhere Gewalt

a) Ereignisse oder Umstände, die uns die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erheblich erschweren oder vorübergehend oder dauernd, ganz oder teilweise unmöglich machen, und zwar gleich, ob sie bei uns selbst oder unserem Lieferanten eintreten oder vorliegen, berechtigt uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben, einzuschränken oder hinsichtlich des nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. In diesen Fällen sind wir ebenfalls berechtigt, wie Ziffer 4 Abs. k zu verfahren. Schadensersatzansprüche wegen eines solchen Rücktritts entstehen nicht.

 

b) Wenn uns durch ungewöhnliche Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches stehen (wie z.B. Krieg, Unruhen, Sabotage, hoheitliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, außergewöhnliche Naturereignisse, wie etwa Hochwasser oder andere Ereignisse höherer Gewalt), eine vertragsmäßige Lieferung nicht oder nur zu wirtschaftlich unzumutbaren Bedingungen möglich ist, können wir für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit die Lieferung hinausschieben, einstellen oder einschränken. Beginn und Ende der Behinderung teilen wir dem Besteller unverzüglich mit. Bei längerer Behinderung können wir vom Vertrag zurücktreten, bzw. fristlos kündigen. Gegenleistungen des Bestellers für von uns nicht erbrachte Leistungen werden wir in diesem Fall unverzüglich zurückerstatten. Ersatzansprüche - gleich welcher Art - stehen dem Käufer nicht zu.

 

7. Haftung bei Mängeln (Gewährleistung)

a) Handelsüblich zugelassene und technisch unvermeidbare Schwankungen in Beschaffenheit und Aussehen der Ware berechtigen nicht zur Mängelrüge. Offensichtliche Mängel der Ware sollen von Verbrauchern unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden. Beanstandungen können nur unverzüglich, bei Heizöl innerhalb von 24 Stunden, sonst nur innerhalb von 3 Tagen nach Anlieferung und vor Verwendung der Ware und wenn die Möglichkeit der sofortigen Nachprüfung durch uns gegeben ist, schriftlich geltend gemacht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass die Ware nicht an den Käufer unmittelbar, sondern einem vom Käufer benannten Dritten ausgehändigt wird, oder der Käufer die Ware seinerseits weiterleitet. Wir haften insbesondere nicht für Mängel, die durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete, unsachgemäße oder bestimmungswidrige Verwendung des Liefergegenstandes oder besondere äußere Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, entstehen. Gewährleistungsansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seine Pflicht zur unverzüglichen Untersuchung und Rüge ordnungsgemäß nachgekommen ist.

 

b) Wir behalten uns die Möglichkeit der Nachprüfung vor. Dafür muss die Ware im Originalzustand erhalten bleiben. Proben gelten nur dann als Nachweis für die tatsächlichen Eigenschaften der beanstandeten Ware, wenn uns Gelegenheit gegeben wurde, uns von einer einwandfreien Probenentnahme zu überzeugen. Im Reklamationsfall ist jeweils eine Probe und ein Rückstellmuster für eine eventuelle Gegenprobe zu entnehmen. Die Probe muss mindestens 1 Kilogramm bzw. 1 Liter betragen. Das Rückstellmuster darf erst nach unserer Genehmigung vernichtet werden. Die Kosten der Nachprüfung trägt die unterliegende Partei.

 

c) Soweit im Rahmen eines Kaufvertrages ein Mangel an der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen, mangelfreien Kaufsache berechtigt. Im Falle einer Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die gekaufte Ware an einen anderen Ort als Erfüllungsort verbracht wurde, oder dass die verkaufte Ware sich mit beim Käufer bereits vorhandenen Warenbestand, der nicht Gegenstand des jeweiligen Vertrages ist, vermischt oder vermengt hat.

 

d) Alle Muster, Proben, Analysedaten sowie Werbehinweise geben nur unverbindliche Anhaltspunkte für die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware, es sei denn, dass bestimmte Eigenschaften ausdrücklich als geschuldete Beschaffenheit der Ware von den Vertragsparteien vereinbart werden. Die Übernahme darüber hinausgehender Garantien über die Beschaffenheit und Haltbarkeit der Ware bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

e) Sind wir zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht in der Lage oder ist diese wirtschaftlich unverhältnismäßig oder verzögert sie sich über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt sie in sonstiger Weise fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

 

f) Gewährleistungsansprüche wegen Sachmängel verjähren nach Ablauf von 12 Monaten, nachdem der Käufer die Ware entgegengenommen und empfangen hat, soweit nicht zwingend gesetzlich anders geregelt, insbesondere soweit nicht ein Verkaufsgüterkauf vorliegt oder soweit ein Schaden der in Abs.(h) genannten Art entstanden ist.

g) Bei sonstigen Ansprüchen des Kunden haften wir vertraglich und außervertraglich nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, außer bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, in jedem Fall aber beschränkt auf den typischen und vorhersehbaren Schaden, maximal auf das 2-fache des Lieferwertes.

 

h) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

i) Sämtliche Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

 

j) Insbesondere haften wir nicht für Schäden, die durch Verwendung der Ware in nicht dafür vorgesehenen oder ungeeigneten Anlagen oder Behältnissen entstehen.

 

k) Soweit gesetzlich zulässig, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

 

l) Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den Vorschriften der §§ 478 und 479 BGB bleibt unberührt. Sie beträgt, soweit gesetzlich zulässig, 2 Jahre, gerechnet nach Lieferung der mangelhaften Sache.

 

m) Für den Fall, dass bei Lieferung von Mineralöl vor Befüllung der Tank nicht gereinigt war oder sich darin sonst noch Restmengen befand, wird die Vermutung des § 476 BGB, dass der Liefergegenstand schon bei Gefahrübergabe mangelhaft war, abbedungen.

 

8. Eigentumsvorbehalt

a) Die von der Verkäuferin gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen einschließlich aller Saldoforderungen gegen den Käufer aus jedem Rechtsgrund einschließlich solcher aus Wechseln ihr Eigentum. Dies gilt auch, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Käufer bezeichnete Lieferungen bezahlt wird. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum der Sicherung der Saldoforderungen der Verkäuferin.

 

b) Die Be-/Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für die Verkäuferin als Hersteller i. S. d. § 950 BGB, ohne dass die Verkäuferin hieraus verpflichtet wäre. Wird die von der Verkäuferin gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden, so überträgt der Käufer schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an der neuen Sache oder dem vermischten oder vermengten Bestand auf die Verkäuferin.

 

c) Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware für die Verkäuferin mit kaufmännischer Sorgfalt kostenlos zu verwahren und sie entsprechend zu kennzeichnen.

 

d) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware und die aus ihrer Verarbeitung entstandenen Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Die aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde entstehenden Forderungen – einschließlich einer etwaigen Kontokorrent-Saldoforderung – tritt er schon jetzt mit allen Nebenrechten an die Verkäuferin zur Sicherung ihrer Forderung ab. Wird die Vorbehaltsware im Rahmen von Werklieferungen weiter veräußert, so gilt die Vorausabtretung nur in Höhe des doppelten Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware. Hierbei sind die Preise der letzten Faktura der Verkäuferin zu Grunde zu legen ohne Berücksichtigung von Rabatten, Skonti, Fracht- und Verpackungskosten und sonstigen Spesen.

Das gleiche gilt für die Vorausabtretung von Ansprüchen des Käufers gegen einen Dritten, wenn dieser im Falle der Verarbeitung Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt.

 

e) Der Käufer ist widerruflich ermächtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wenn er seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung gegenüber der Verkäuferin nicht vertragsgemäß nachkommt oder in Vermögensfall gerät, kann diese Einziehungsermächtigung widerrufen werden. In diesem Fall kann die Verkäuferin verlangen, dass der Käufer Einzelabtretungserklärungen erteilt, die Drittschuldner bekannt gibt, diesen die Abtretung anzeigt und alle zum Einzug dieser Forderung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt. Darüber hinaus ist die Verkäuferin auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Drittschuldner berechtigt.

 

f) Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder sicherheitshalber zu übereignen. Bei einer Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Beeinträchtigung der Ware hat er die Verkäuferin unverzüglich zu benachrichtigen.

 

g) Kommt der Käufer mit der Kaufpreiszahlung in Verzug oder verletzt er Bestimmungen dieser Ziffer 8, entfällt sein Recht zum Besitz an derjenigen Vorbehaltsware, deren Lieferung der Kaufpreisforderung zugrunde liegt bzw. auf die sich die Verletzung bezieht. Er hat sie auf Verlangen einstweilig bis zur vollständigen Zahlung des entsprechenden Kaufpreises herauszugeben, ohne dass die Verkäuferin vom Vertrag zurückzutreten braucht.

h) Übersteigt der realisierbare Wert der der Verkäuferin zustehenden Sicherheiten die zu sichernde Gesamtforderung aus der Geschäftsverbindung nicht nur vorübergehend um mehr als 20%, ist die Verkäuferin zur Rückübertragung verpflichtet.

 

9. Sicherheiten

a) Wir sind jederzeit, auch nach Abschluss des Vertrages berechtigt, zur Sicherung unserer Forderungen, auch der noch nicht fälligen, eine ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen und weitere Vorausleistungen unsererseits hiervon abhängig zu machen. Das gilt insbesondere, wenn Zweifel an der Bonität des Käufers, Unterdeckung oder Liquiditätslücken usw. auftreten oder sich das ursprüngliche Kreditvolumen erhöht.

 

b) Werden unsere Zahlungsbedingungen nicht erfüllt, können wir für weitere Lieferungen Vorauszahlungen verlangen oder den Gegenwert durch Nachnahme erheben. Außerdem sind wir berechtigt, ohne dass es einer Mahnung oder der Setzung einer Nachfrist bedarf, unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Rechte für die Dauer des Zahlungsrückstandes die Lieferung zu verweigern und/oder während dieser Zeit fällig gewordene Lieferungen und/oder die gesamte Restmenge des Abschlusses zu streichen und/oder die bestehenden Verträge fristlos zu kündigen.

 

c) Das Gleiche gilt, wenn bei dem Käufer Ereignisse eintreten, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft er­scheinen lassen, oder uns solche vor Vertragsabschluss vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt werden.

 

d) Wir verpflichten uns, die zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

10. Zahlungsbedingungen, Verzug, Aufrechnung

a) Der Rechnungsbetrag ist bei Erhalt der Warenlieferung sofort ohne Abzug in bar zu zahlen, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist. Der Tag der Lieferung der Ware gilt gleichzeitig als Rechnungsdatum und ist für die Errechnung der möglichen Zahlungsfristen maßgebend. Die Zahlung ist nur dann rechtmäßig, wenn wir über den Gegenwert an dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitstag verfügen können. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung (ab Verzug) werden Verzugszinsen in Höhe von mindestens 14% berechnet. Zahlungszielüberschreitungen über 10 Kalendertage oder Ratenzahlungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.

 

b) Bei Nichteinhaltung der zwischen den Parteien geltenden Zahlungsweisen, im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers oder bei Vermögensverschlechterung des Käufers, ist die Verkäuferin berechtigt, weitere (Teil-)Lieferungen oder (Teil-)Leistungen nur noch Zug um Zug gegen sofortige Zahlung oder gegen nach Wahl der Verkäuferin angemessene Sicherheit zu erbringen.

 

c) Akzeptieren wir Zahlung durch Lastschrift (Bankeinzug) oder Scheck, können wir bei Nichteinlösung sofortige Barzahlung sowie einen pauschalen Verwaltungskostensatz von € 20.-- pro Rücklastschrift bzw. Rückscheck und zusätzlichen Ersatz von € 15.-- der uns entstehenden Aufwendungen verlangen ohne einen besonderen Schaden nachzuweisen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behalten wir uns vor.

 

d) Für jede außergerichtliche Mahnung durch uns können wir einen pauschalen Aufwendungssatz von € 20.-- und ab der 3. Mahnung für Auslagen und andere Nebenkosten von € 45.-- verlangen.

 

e) Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

11. Widerrufsrecht

a) Der Kunde, sofern er privater Verbraucher im Sinne des BGB ist, hat das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem der Kunde oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen hat. Allerdings erlischt das Widerrufsrecht gem. § 312g Abs. 2 Nr. 4 BGB vorzeitig, wenn sich das Heizöl bei Lieferung mit Restbeständen in dessen Tank vermischt.

Der Widerruf einer Heizölbestellung ist generell ausgeschlossen. Beim Heizölkauf besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht (vgl. § 312 g Abs. 2 Nr. 8 BGB)

 

b) Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Kunde uns: Zahradnik GmbH, Industriestraße 5, 74821 Mosbach,

Tel. (06261) 4004, Fax (06261) 18482, info@zahradnik.com mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Macht der Kunde von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir ihm unverzüglich eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Kunde die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.

 

12- Rechtsanwendung, Erfüllungsort, Gerichtsstand

a) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

b) Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist die Versandstelle/Lieferstelle bzw. „ab Lager“. Erfüllungsort für die Zahlungen sowie die sonstigen Leistungen ist Sitz der Gesellschaft.

 

c) Sofern der Käufer Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist der Gerichtsstand 74821 Mosbach. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.

 

d) Beschwerdeverfahren via Online-Streitbeilegung für Verbraucher (OS):

http://ec.europe.eu/consumers/odr/. Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet an einem Streitbe-   teiligungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

13. Datenschutz

a) Wir sind berechtigt, im Rahmen der Geschäftsbeziehungen anfallende personenbezogene Daten zu speichern, sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verarbeiten und einzusetzen. Im Übrigen speichern, verändern oder übermitteln wir diese Daten ausschließlich im Rahmen der §§ 4 Abs., 28 Abs. 1 und 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

 

b) Wir sind gemäß den Voraussetzungen des §28 BDSG berechtigt, Auskünfte bei Auskunfteien einzuholen, wenn ein berechtigtes Interesse unsererseits an den Informationen vorliegt und schutzwürdige Interessen des Kunden nicht entgegenstehen. Die Voraussetzungen des § 28 BDSG liegen insbesondere dann vor, wenn eine Vorleistung erbracht werden soll und dadurch ein finanzielles Ausfallrisiko unsererseits besteht.

 

14. Sonstiges

a) Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese Bedingungen im Übrigen voll wirksam. Die Parteien sind bereits jetzt einig, dass die unwirksame durch die wirksame, beiden Vertragsparteien zumutbare Regelung ersetzt werden soll, die dem mit der unwirksamen Regelung angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

 

Zahradnik GmbH